Art. 8 Artikel 8 Verwenden von Daten — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
Rückverweise
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
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