Art. 7 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
Rückverweise
Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Keine Ergebnisse gefunden