Art. 4 Artikel 4 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
Rückverweise
(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;
4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
5. Marktüberwachungsmaßnahmen;
6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
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