Art. 8 Artikel 8 Auflösung — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
2. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik Artikel 3 Einrichtung
Art. 8 Artikel 8 Auflösung
Rückverweise
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
Keine Ergebnisse gefunden