Art. 31 Artikel 31 Anpassung und gegenseitige Information — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen Artikel 27 Inkrafttreten
Art. 31 Artikel 31 Anpassung und gegenseitige Information
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
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