Art. 26 Artikel 26 Durchsetzung — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
9. Abschnitt Verfahren, Sanktionen Artikel 25 Verfahrensvorschriften
Art. 26 Artikel 26 Durchsetzung
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
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