Art. 23 Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
7. Abschnitt Bautechnische Zulassung Artikel 21 Bautechnische Zulassung
Art. 23 Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
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