Art. 16 Artikel 16 Registrierungsstellen und registerführende Stelle — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Artikel 11 Anwendungsbereich
Art. 16 Artikel 16 Registrierungsstellen und registerführende Stelle
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind
1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
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