LandesrechtVorarlbergArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Artikel 11 AnwendungsbereichArt. 16

Art. 16Artikel 16 Registrierungsstellen und registerführende Stelle

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date