Art. 12 Artikel 12 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Artikel 11 Anwendungsbereich
Art. 12 Artikel 12 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Rückverweise
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.
Keine Ergebnisse gefunden