Art. 11 — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Artikel 11 Anwendungsbereich
Art. 11
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
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