Art. 10 Artikel 10 Produktinformationsstellen für das Bauwesen — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle Artikel 9 Technische Bewertungsstelle
Art. 10 Artikel 10 Produktinformationsstellen für das Bauwesen
Rückverweise
Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
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