Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
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