Art. 6 Artikel 6 Erlassung von Rechtsvorschriften — Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.
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