Art. 2 Artikel 2 Zuständigkeit — Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Rückverweise
Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.
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