Art. 10 Artikel 10 Kündigung — Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.
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