Art. 8 — Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Rückverweise
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
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