Art. 6 Artikel 6 Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder — Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Rückverweise
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
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