LandesrechtVorarlbergArt. 15a VereinbarungenMaßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige PersonenArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Januar 1994
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Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.

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