Art. 4 — Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Rückverweise
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, dass
a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
b) Information und Beratung sichergestellt werden.
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