Art. 17 Artikel 17 Hinterlegung — Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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