(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilung aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilung nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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