Art. 11 — Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegegeldvorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
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