(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Art. 3 ist von den Ländern zu tragen.
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