Art. 17 Artikel 17 Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung — Grundversorgungsvereinbarung
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.
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