(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z. 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Art. 2.
Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2025 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: 1. Albanien 2. Anguilla 3. Antigua und Barbuda 4. Argentinien 5. Armenien 6. Aruba 7. Aserbaidschan 8. Australien 9. Bahamas 10. Bahrain 11. Barbados 12. Belize…
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: 1. Albanien 2. Argentinien 3. Armenien 4. Aruba 5. Aserbaidschan 6. Australien 7. Barbados 8. Belize 9. Brasilien 10. Chile 11. China 12. Cook Islands 13…
§ 118a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118a EU-Recht
…1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der…
§ 42 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 42 EU-Recht
…Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora…
§ 165 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 165 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. …
Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
§ 7 Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…