LandesrechtVorarlbergArt. 15a VereinbarungenPatientenchartaArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

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