Art. 12 Artikel 12 Beitritt — Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
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