Art. 1 Artikel 1 Einrichtung der Kommission — Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Rückverweise
Zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen wird die "Schulbuchkommission der Länder (SchBK)" eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
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