Art. 2 Artikel 2 Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln — Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.
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