(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise