Art. 1 Artikel 1 Anwendungsbereich — Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
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Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.
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