Art. 9 Artikel 9 — Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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