Art. 8 — Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Rückverweise
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
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