Art. 8 — Staatsrechtliche Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
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