Art. 12 Artikel 12 Mitteilungen — Staatsrechtliche Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.
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