Art. 11 — Staatsrechtliche Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
Rückverweise
Ist ein Land der Auffassung, dass geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
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