Art. 1 § 4 § 4Übermittlung aggregierter Daten — Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
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