Art. 1 § 2 § 2Zuständigkeit — Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
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