Art. 43 Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben .