LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028Art. 8

Art. 8Zahlungen des Bundes und der Länder

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres.

(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 30. Juni 2029.

(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.

(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden