Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.
Keine Verweise gefunden