(1) Die Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Abs. 2 sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.
(2) Die Erhebung hat unter Verwendung von Anlage D zu erfolgen. Durch die Länder ist sicherzustellen, dass durch organisatorische Maßnahmen der Träger die Anonymität der befragten Person gewährleistet ist, und die Übermittlung der Anlage D an den Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, erfolgt.
(3) Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Abs. 2 – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.
(4) Der Bund verpflichtet sich zur Auswertung der Erhebung und Übermittlung der Ergebnisse unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Länder.
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