(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
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