(1) Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Art. 10 jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2) Der Nachweis und die Angaben zur Erreichung der Zielzustände sind jeweils bis spätestens 30. September der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage C zu übermitteln.
(3) Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.
(4) Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Abs. 3 ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5) Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.
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