(1) Die Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2) Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Art. 2 Z 4 zu enthalten.
(3) Die Statistik ist jeweils bis spätesten 31. März der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage B zu übermitteln.
(4) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5) Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.
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