Art. 27 Besuchspflicht im Kindergartenjahr 2018/19 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22
Im Kindergartenjahr 2018/19 gilt Artikel 5 mit der Maßgabe, dass der Umfang des verpflichtenden Besuchs gemäß Abs. 3 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche beträgt.