(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
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