LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über gemeinsame Grundsätze der HaushaltsführungArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 07. November 2016
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

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