LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet

Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet

In Kraft seit 10. Juni 1978
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Das Murau Lungau Nockgebiet umfaßt

a) in Kärnten die Gemeinden Albeck, Bad Kleinkirchheim, Friesach, Gurk, Krems in Kärnten, Metnitz, Radenthein, Reichenau, Rennweg, Straßburg und Weitensfeld Flattnitz;

b) in Salzburg die Gemeinden des politischen Bezirkes Tamsweg;

c) in Steiermark die Gemeinden des politischen Bezirkes Murau.

Artikel II

Art. 2

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau Murau Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Artikel III

Art. 3

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zweck der

Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Abs. 1) zu orientieren.

Artikel IV

Art. 4

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Art. 5

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.

Artikel VI

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien wirksam.

Artikel VII

Art. 7

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.