Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 2 Abs. 2 mit 23. Jänner 2010 in Kraft getreten.
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