LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung Steiermark und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Vereinbarung Steiermark und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

In Kraft seit 10. November 1979
Up-to-date

Vereinbarung

Artikel I

Art. 1

Das gemeinsame Grenzgebiet der Länder Oberösterreich und Steiermark im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt:

a) in Oberösterreich:

im politischen Bezirk Gmunden: die Gemeinden Bad Ischl, Ebensee, Bad Goisern, Gosau, Hallstatt, Obertraun und Grünau im Almtal;

im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems: die Gemeinden Edlbach, Hinterstoder, Roßleithen, Rosenau am Hengst

paß, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Vorderstoder, Windischgarsten und Klaus an der Pyhrnbahn;

im politischen Bezirk Steyr

Land: die Gemeinden Weyer

Land und Weyer

Markt;

b) in der Steiermark:

im politischen Bezirk Liezen: die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Grundlsee, Pichl bei Aussee, Tauplitz, Pürgg

Trautenfels, Stainach, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Liezen, Lassing, Selzthal, Ardning, Hall, Admont, Weng bei Admont, Johnsbach, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Gams bei Hieflau, Landl, Palfau, Sankt Gallen, Weißenbach an der Enns, Wildalpen, Gröbming, Schladming, Ramsau am Dachstein, Haus und Aich.

Artikel II

Art. 2

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. 1) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Artikel III

Art. 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vor schlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

Artikel IV

Art. 4

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Art. 5

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel VI

Art. 6

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.